VERKEHRSBEHÖRDLICHE ANORDNUNGEN
Die maßgebende Rechtsgrundlage für alle verkehrslenkenden, verkehrsbeschränkenden und verkehrsverbietenden Maßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen aus Anlass von Arbeiten im Straßenraum ist die StVO (§ 45 Abs.1 und 2). Es sind alle Gebote und Verbote für die Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO (§ 45 Abs. 4) anzuordnen.
Die Anordnung verkehrlicher Maßnahmen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, welche keine Straßenbauarbeiten sind, obliegt gemäß der StVO (§ 45 Abs. 1 Satz Nr.1) ausschließlich der Straßenverkehrsbehörde.
Die genannten Arbeiten im Straßenraum, welche keine Straßenbauarbeiten sind, können zum Beispiel Grünpflege- und Baumarbeiten sein oder das Aufstellen eines Autokranes zum Verheben von Lasten. In größeren Kommunen und Städten werden die verkehrsbehördlichen Anordnungen in der Regel von den aufgestellten Straßenverkehrsbehörden erteilt. In kleineren Gemeinden und Kommunen werden die verkehrsbehördlichen Anordnungen oft von den örtlichen Ordnungsämtern mit abgewickelt.
Gern übernehmen wir für Sie auch den Part mit der verkehrsbehördlichen Anordnung.
Das bedeutet für Sie kein Stress mit Antrags- und Genehmigungsverfahren.